Fahrkostenregelung
Krankenfahrten im Sinne der Krankentransport-Richtlinien zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit 1. Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann müssen jedoch zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden – mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung – für alle Versicherten.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:
Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen,
Dialyse-Patienten, Patienten die laut Ausweis für schwer Behinderte außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H),Patienten die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten.
Zusätzlich können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrkostenübernahme verordnen. Als Voraussetzung für ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse gilt laut Bundesausschuss folgende Definition:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zur Behandlung führend Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenen Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport).
Auszug AOK